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Prozess wegen Gedenkprotest endet mit Freispruch

8. August 2015 - 00:32 Uhr - Eine Ergänzung

Sehr zur Freude seiner zahlreichen Unterstützerinnen und Unterstützer endete heute das Verfahren gegen einen Antifaschisten vor dem Dresdner Amtsgericht mit einem Freispruch. Ihm war eine „Belästigung der Allgemeinheit“ vorgeworfen wurden. Nachdem der Beschuldigte gegen einen im März ergangenen Bußgeldbescheid in einer Höhe von 300 Euro Einspruch eingelegt hatte, begann der Prozess am Freitag mit einer Einlassung des jungen Mannes, in der er die Motivation für seine Kritik am jährlichen Gedenken am 13. Februar darlegte. Anschließend schilderte der für den Einsatz vor der Frauenkirche zuständige Polizeibeamte den Tathergang. Danach blieb Staatsanwältin Claudia Heinze nichts anderes übrig, als einen Freispruch für den Angeklagten zu fordern. Dem schloss sich auch Richter Jochen Meißner mit seinem Urteil an. Die Kosten für das Verfahren trägt nun die Staatskasse.

Zuvor hatte der Mann seinen Protest zum Zeitpunkt des stillen Gedenkens mit Dresdens Rolle im Nationalsozialismus begründet und den in der Stadt seit Jahrzehnten gelebten „Opferkult“ kritisiert. Insgesamt zweimal soll der Mann während des Glockengeläuts „Oma, Opa und Hans-Peter, keine Opfer, sondern Täter!“ in Richtung der etwa 300 auf dem Neumarkt versammelten vor allem älteren Menschen gerufen haben. Seiner Auffassung nach stellt der Spruch „eine legitime Kritik am einseitigen, kollektiven Gedenken an die Dresdner Opfer dar“. Sein Anwalt zitierte anschließend aus dem 2013 veröffentlichten Buch „Gedenken abschaffen“ und verwies auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), welches fast genau vor einem Jahr eine durch mehrere Instanzen bestätigte Verurteilung wegen eines nahezu identischen Vorwurfs kassiert und damit den politischen Protest auf dem Dresdner Heidefriedhof für legitim erachtet hatte.

Die Staatsanwältin sah zwar die Störung in den Abendstunden des 13. Februars als erwiesen an, konnte darin jedoch nur eine Störung im „unteren Bereich“ und keinen Verstoß gegen §118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes erkennen. „Kritik“, so die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, „muss hingenommen werden“. Es habe sich nicht um eine Belästigung, sondern um Meinungsfreiheit gehandelt. Auch der Richter schloss sich in seinem Freispruch den Ausführungen der Verteidigung und den Verweisen auf das Urteil des BVerfG an. Eine politische Versammlung wie das alljährliche Gedenken vor der Frauenkirche muss damit rechnen, dass sich eine andere spontane Versammlung einfindet und konträre Meinungen äußert. Zwar sieht das Sächsische Versammlungsgesetz Einschränkungen für Versammlungen an Tagen wie dem 13. Februar vor, dennoch müssten diese zunächst geprüft werden. Da vor Ort allerdings keine Gefährdungssituation zu erkennen gewesen sei, habe sich der Beschuldigte auch kritisch äußern dürfen, denn eine Kritik und Meinungsäußerung sei vom Grundgesetz gedeckt.


Veröffentlicht am 8. August 2015 um 00:32 Uhr von Redaktion in Antifa, Freiräume

Ergänzungen

  • Rein zufällig hatte Meißner auch 2012 das Urteil wegen der Transpi-Aktion gefällt, welches vor einem Jahr vom BVerfG aufgehoben wurde. Scheint er doch lernfähig zu sein. Weiß eigentlich jemand, was nach der erfolgreichen Beschwerde beim BVerfG weiter passiert (aufgehoben -> zurücks ans AG -> ?)

    Wenn ich richtig zähle steht also immer noch das Verfahren gegen eine Person aus?! Könnten sie jetzt ja eigentlich auch mal einstellen…

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