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Vernichtung von Akten zur sächsischen Naziszene vorerst gestoppt

29. August 2012 - 12:19 Uhr - Eine Ergänzung

Nachdem Mitte Juli bekannt wurde, dass durch den Sächsischen Verfassungsschutz nach der Entdeckung des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ ingesamt 800 Teile von Akten mit Personenbezügen zur sächsischen Naziszene vernichtet worden waren, wurde mittlerweile vom Staatssekretär des Innern, Michael Wilhelm, eine vorübergehende Aussetzung des Löschens von Dateien sowie der Vernichtung von Akten der Polizei und des Verfassungsschutzes mit Bezug zum Rechtsterrorismus veranlasst. Das teilte der Regierungsbeamte dem sächsischen NSU-Untersuchungsausschuss in der vergangenen Woche mit.

Nach Angaben des Innenministeriums handelte es sich bei Teilen der vernichteten Unterlagen um Ermittlungsberichte zu „Teilnehmern von Skinheadkonzerten, Doppelausdrucke und Personenakten zu nicht mehr relevanten Personen“ aus dem Zeitraum zwischen August 1992 und Juni 2012. Dabei gäbe es nach Ministeriumsangaben „keine Anhaltspunkte dafür, dass im LfV Sachsen nach dem 4. November 2011 Akten oder Aktenteile vernichtet wurden, die Erkenntnisse mit Bezug zur Terrorzelle „NSU“ enthalten haben“. Das geht aus einer Kleinen Anfrage des Grünen-Landtagsabgeordneten Johannes Lichdi hervor. Demnach hätte das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz erst aufgehört Teile von Akten zu vernichten, als dessen ehmaliger Präsident Reinhard Boos am 19. Juli nach Medienberichten über den Fall eine entsprechende Verfügung erlassen hatte. Im Anschluss daran hatte Lichdi Anzeige gegen die Verantwortlichen erstattet, woraufhin die dafür zuständige Dresdner Staatsanwaltschaft am 25. Juli ein Ermittlungsverfahren wegen Verwahrungsbruch eingeleitet hat.

Der Grünen Politiker begründete seine Anzeige damit, dass zum Zeitpunkt der Vernichtung von Berichten zu Skinheadkonzerten bei mindestens einem der mutmaßlichen NSU-Mitglieder der Verdacht bestand, sich auf einigen dieser Konzerte „mit Unterstützern aus der blood-and-honour-Szene Chemnitz getroffen“ zu haben. Zuvor hatte das Innenministerium die plötzliche Aktenvernichtung mit den Paragrafen 7 und 14 des Sächsisches Verfassungsschutzgesetzes begründet. Darin wird unter anderem die „Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten“ geregelt, die nach §7 auf ein „erforderliche Maß zu beschränken“ sei. Solche Akten dürften nur dann gelöscht werden, wenn sie vom Verfassungsschutz für die Erfüllung seiner Aufgaben als nicht mehr erforderlich erachtet werden. Dass die Daten mit dem Hinweis auf das Recht nach informationeller Selbstbestimmung ausgerechnet zu einem Zeitpunkt vernichtet wurden, bei dem es darum ging, mögliche Verbindungen des NSU zur Naziszene in Sachsen aufzuklären, sollte zumindest außerhalb des Freistaats niemanden mehr verwundern.


Veröffentlicht am 29. August 2012 um 12:19 Uhr von Redaktion in News

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