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Urteil zum Messerangriff: Bagatellisierung rechter Gewalt

28. August 2021 - 17:54 Uhr - Eine Ergänzung

Ein Kommentar des Antifa Recherche Teams Dresden

Das Landgericht Dresden hat den 17-jährigen Florian R. wegen versuchten Mordes zu einer Jugendhaftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Am 30. August 2020 hatte der damals 16-Jährige zwei Personen auf einer Technoparty in der Dresdner Heide schwer verletzt. Ein rechtes Tatmotiv will das Gericht jedoch nicht erkennen können – stattdessen bagatellisiert es die Tat.

Viel ist über den Prozessverlauf nicht bekannt. Als Jugendstrafsache verhandelte das Gericht den Fall unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Klar ist: Der 16-jährige Täter war in der Tatnacht mit einem Kampfmesser mit einer 19 cm-Klinge bewaffnet. Bereits auf dem Weg zur Party soll Florian R. eine Person rassistisch beleidigt und einen Hitlergruß gezeigt haben. Nicht einmal eine Stunde später hat er ein junges Paar hinterrücks mit dem Messer attackiert und lebensgefährlich verletzt.

Der Blick auf die Social Media-Accounts des Täters demonstrierte dessen neonazistische Gesinnung. Er war dort fast ausschließlich mit Personen vernetzt, die neonazistische Inhalte propagieren. Einige davon sind regelrechte Neonazi-Influencer, die mit Hilfe der Plattformen ihre Ideologie unter ihre Follower:innen bringen. Nicht ohne Grund hatte es jemand sehr eilig, die Profile von Florian R. schnellstmöglich aus dem Netz zu nehmen. Ohne eine schnelle antifaschistische Reaktion hätte die Öffentlichkeit nie von diesem Hintergrund erfahren. Hinzu kommen Hinweise auf reale Kontakte des Täters ins neonazistische Milieu von Dresden.

Das Landgericht berücksichtigt diese Umstände nicht. Inwiefern sie überhaupt ausführlich im Prozess beleuchtet wurden, bleibt offen. Die Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft lassen eher daran zweifeln, dass sie sich vor Gericht um ernsthafte Aufklärung bemüht hat. Auf eine kleine Anfrage antworte das Justizministerium, dass die Ermittlungen eine rechte Gesinnung des Beschuldigten nahelegen. Dass die Tat selbst rechtsradikal motiviert gewesen sei, dafür gäbe es jedoch keine Beweise. Die entsprechenden antifaschistischen Einschätzungen werden als substanzlos abgetan, sie seien eine „insbesondere im Internet verbreitete Vermutung“. Für eine Staatsanwaltschaft, die vor wenigen Jahren noch behauptete, dass bei der mittlerweile abgeurteilten rechtsterroristischen Gruppe Freital gar kein organisiertes Handeln vorgelegen hätte, lehnt man sich weit aus dem Fenster. Fehlerkultur scheint auch im mittlerweile grün geführten Justizministerium und den nachgeordneten Behörden eher ein Fremdwort zu sein.

Das Gericht trägt im Fall von Florian R. jedoch auch nicht zur Aufklärung bei. Man stößt ins selbe Horn. Die Sächsische Zeitung berichtet, das Gericht gehe davon aus, dass R. die Tat „aus Frust“ begangen habe. Der Täter sei „unzufrieden mit seiner Lebenssituation“ gewesen. Das mag zutreffen, ist aber deswegen noch lange keine ausreichende Erklärung. Eine Begründung für diese These (oder auch: Vermutung) bleibt das Gericht schuldig. Überzeugend ist die Argumentation jedenfalls nicht, denn viele Menschen sind frustriert oder unzufrieden, sehen darin selbstverständlich aber keinen Grund, um planvoll und mit Tötungsabsicht Menschen anzugreifen. Zu Fragen wäre also, und das scheint vor Gericht nicht geschehen zu sein, was bei Florian R. anders war? Ein genauer Blick auf die Ideologie des Täters und seinen offenkundig vorliegenden Radikalisierungsprozess könnte das fehlende Puzzlestück liefern. Denn das ist die Wirkung neonazistischer Ideologie: Sie markiert vermeintlich Schuldige und damit potentielle Ziele, die es anzugreifen gilt. Sie zielt wesentlich darauf ab, Hemmungen bei ihren Anhänger*innen abzubauen und deren Gewaltakzeptanz und -bereitschaft zu erhöhen. Wenn das nicht bekannt ist, hilft vielleicht einen Blick auf die aktuelle Einstellungsforschung oder in ein Geschichtsbuch werfen.

Das Gericht hätte all das problemlos im Prozess herausarbeiten können. Mit Blick auf die Strafzumessung wäre es sogar notwendig gewesen, denn Paragraf 46 des Strafgesetzbuches verlangt, dass „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende“ berücksichtigt werden. Eine Regelung, die vor sechs Jahren eingeführt wurde als direkte Empfehlung der NSU-Untersuchungsausschüsse. So einige sächsische Gerichte scheinen sich darum nicht zu scheren. Dabei geht es nicht darum, Gesinnung zu bestrafen, sondern zuallererst darum Klarheit über die Motive zu erlangen und die Gesellschaft in die Lage zu versetzen rechte Gewalt als solche zu benennen und zu erkennen. Das Urteil im Prozess gegen Florian R. zeigt, dass die Bereitschaft aus dem NSU-Desaster zu lernen, oft nicht vorhanden ist. Stattdessen wird an alte Muster angeknüpft: Die Tat wird bagatellisiert und entpolitisiert. Und während LKA und neuerdings auch der Generalbundesanwalt Jagd auf vermeintliche kriminelle Antifa-Vereinigungen machen, wird das Problem rechter Gewalt wieder kleingeredet.

Am Sonntag findet anlässlich des Jahrestags des Angriffs eine Demonstration statt: „TEKNO AGAINST FASCISM AND RACISM“. Start ist 15 Uhr am Landgericht Dresden (Marwa El-Sherbini-Park).


Veröffentlicht am 28. August 2021 um 17:54 Uhr von Redaktion in Antifa

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