Soziales

Befangen, Unsensibel, Sachsen?

9. April 2016 - 20:22 Uhr - Eine Ergänzung

Von Danilo Starosta

Am 19.11.2014 haben Bundespolizisten der Bundespolizeidirektion Pirna drei Personen aufgegriffen. Die nach Deutschland eingereisten aus Serbien kommenden Menschen hatten beabsichtigt, in Deutschland ihren Sohn zu besuchen. Da ihre Einreisepapiere gültig waren, endete die Absicht der Bundespolizei, die Eingereisten zurück nach Tschechien zu bringen, mit der Abweisung durch die zuständigen Behörden des Nachbarlandes. Im anschließenden Polizeigewahrsam wurden sie erkennungsdienstlich behandelt. In Gewahrsam sollen sie zweimal gezwungen worden sein, sich vollständig zu entkleiden. Zudem erheben sie den Vorwurf, dass sie nicht telefonieren durften und über einige Stunden weder etwas Essen, noch etwas zu trinken bekamen. Die genauen Umstände dieser polizeilichen Maßnahme waren jetzt Thema in einem Gerichtsverfahren.

Am Mittwoch begann vor dem Dresdner Verwaltungsgericht die Verhandlung des Klägers Slobodan S. gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Freiheitsentziehung erst mit einiger Verzögerung. Anlass dafür war die Empörung des Bremer Rechtsanwaltes Jan Sürig darüber, dass sich im Gerichtssaal bewaffnete Polizisten befanden, die zugleich auch Verfahrensbeteiligte sind. Die 6. Kammer des Dresdner Verwaltungsgerichtes unter Vorsitz von Richterin Mariette Bastius vermittelte an diesem Tag schon von Beginn an den Eindruck, mit dem Verfahren überfordert zu sein.
Die Forderung des Anwalts ist aus der Laienperspektive nachvollziehbar. Wenn ein Mensch eine Gewalterfahrung gemacht hat, dann ist es ihm schwer zuzumuten, dass die Verursacher dieser Gewalterfahrung ihm erneut bewaffnet begegnen. Somit erschien der Appell an die Sensibilität der verfahrensbeteiligten Polizisten, ihre Waffen nicht mit zur Verhandlung zu bringen, nur logisch.

Anders sieht das aus der Perspektive der beklagten Polizisten der Pirnaer Dienststelle aus. Sie argumentierten, dass sie im Dienst jederzeit bewaffnet sein müssten und im Prozess im Auftrag ihrer Dienstherren sind, was sie zum Tragen der Waffen berechtigen würde. Ein Umstand, der auch in der Hausordnung des Gerichtes hinterlegt ist, denn darin wird der Polizei das Tragen einer Waffe explizit gestattet. Aus der Perspektive von Rechtsanwalt Sürig räumt diese unscharfe Regelung jedoch dieser Personengruppe fragwürdige Sonderrechte ein. Wie, so der Anwalt weiter, soll sein Mandant gegen die „bewaffnet auftretende beklagte Personengruppe“ den Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt sehen? Der Schusswaffeneinsatz der Polizei beginnt bereits mit dem Tragen der gesicherten Waffe und dient ausdrücklich dazu, die Personen im Umgang mit der anwesenden staatlichen Gewalt zu beeinflussen.

Die Verhandlung beginnt, nachdem die Richterin außerhalb des Verfahrens erklärt, „überhaupt keine Öffentlichkeit zu wünschen“ und das anwesende ZDF Team aus dem Saal 5 des Verwaltungsgerichts auf den Flur verweist und endet wenig später mit einem durch die 7. Strafkammer stattgegebenen Befangenheitsantrag gegen Richterin Bastius, in dem sich auf eine Vertagung des Verfahrens geeinigt wird. Spannend wird in der Fortsetzung des Verfahrens nicht nur die Frage sein, wie die erlebte Willkür und Freiheitsentziehung durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland aufgearbeitet wird, sondern auch, wie sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der grundsätzlich aufgebrachten Frage verhält, wie mit Verfahrensbeteiligten umzugehen ist, die zum Tragen von Waffen berechtigt sind.


Veröffentlicht am 9. April 2016 um 20:22 Uhr von Redaktion in Soziales

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