Freiräume | News

Gesetzentwurf für das neue Versammlungsgesetz veröffentlicht

4. November 2009 - 17:15 Uhr - 8 Ergänzungen

Am 30. Oktober hat die Koalition aus CDU und FDP den angekündigten Entwurf für das neue sächsische Versammlungsgesetz vorgelegt.

Schon in der Zielsetzung des 18 Seiten umfassenden Papiers wird deutlich, mit welchen Argumenten die Änderungen begründet werden sollen, nämlich „um Extremisten in Sachsen deutliche Grenzen zu setzen.“ Die Möglichkeit der Gesetzesänderung besteht seit der im Bundesrat 2006 mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossenen Förderalismusreform.

Begründet werden die Änderungen mit „erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Versammlungen von Rechtsextremisten und Gegendemonstrationen von Linksextremisten“ in der Vergangenheit. An Orten mit „besonderer Bedeutung“ sollen in Zukunft Versammlungen leichter verboten werden können.

Nicht nur an dieser Stelle fällt auf, mit welcher Selbstverständlichkeit die Opfer nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft gleichgesetzt werden. Im Unterschied zum alten gesamtdeutschen Versammlungsgesetz werden im neuen Gesetz „ausdrücklich auch die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft, sowie die Personen, die gegen eine der beiden Gewaltherrschaften Widerstand geleistet haben“ und allgemein die Opfer von Kriegen mit einbezogen. In der Begründung wird erkennbar, dass damit auch die Täterinnen- und Täter im Nationalsozialismus gemeint sein können, wenn sie in „einem Krieg als Zivilisten oder Soldaten zum Opfer fielen“. Denn der „Schutz der Würde ziviler und militärischer […] Opfer ist dem Gesetz ein besonderes Anliegen“, da diese Menschen zugleich auch Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geworden wären. Die Schuld am Nationalsozialismus wird wie so oft den Nazis angelastet. Dass ein System von totaler Kontrolle und beispielloser Brutalität im NS nur mit Zustimmung eines großen Teils der deutschen Bevölkerung möglich werden konnte, scheint bis heute noch nicht in konservativen Kreisen angekommen zu sein.

Damit geht der vorgelegte Entwurf sogar weiter als die Änderungsvorschläge des ehemaligen CDU-Justizministers Geert Mackenroth im März diesen Jahres, die wir auch thematisiert hatten.

Der überarbeitete § 15 ist in vier Teile gegliedert. Der erste Teil legt die allgemeinen Gründe für das Verbot einer Versammlung dar, im zweiten Teil werden diese Gründe präzisiert. Die Teile drei und vier beinhalten allgemein die Gründe für die Auflösung einer Versammlung. Die Punkte sind für Versammlungsbehörden wichtig, die über die Anmeldung einer Versammlung zu entscheiden haben. Von einer Prognoseentscheidung werden für Gerichte die Gründe für das Verbot einer Versammlung oder eine Erlaubnis unter Auflagen abhängig gemacht. Das Verbot einer Versammlung ist im neuen Versammlungsgesetz nur dann möglich, „wenn eine Auflage als milderes Mittel nicht geeignet ist“.

Was genau sind nun die Gründe für ein Verbot bzw. einer Versammlung unter bestimmten Auflagen?

In erster Linie dann, wenn erkennbare Umstände dafür sprechen, dass „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist“. Für eine Gefährdungprognose sollen Versammlungen mit einem konkreten Bezug zu einer früheren Versammlung herangezogen werden. Eine Gefährdungslage ergibt sich dann, wenn Versammlungen an diesem Ort bereits früher zu einer „Gefährdung oder Störung geführt haben“ bzw. sich eine „weitgehende Übereinstimmung der Teilnehmerkreise“ erkennen lässt. Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang vor allem der Begriff „Störung“, der im Grunde jede Form von zivilem Widerstand bspw. gegen einen Naziaufmarsch beinhaltet. Kann dieser Bezug nicht festgestellt werden, dann dürfen es auch Erkenntnisse über „thematische Aspekte, Artikulationsformen oder sonstige Begleitumstände“ sein, um einer Versammlung eine Gefährdung zu unterstellen.

Im zweiten Teil wird näher auf die oben angesprochenen „besonderen Orte“ eingangen. Eine Versammlung kann dem Entwurf nach „insbesondere dann verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden“, wenn sie „an einem Ort historisch herausragender Bedeutung stattfindet“. Die Orte richten sich nach den schon erwähnten sehr weit gefassten Opfergruppen. Darüber hinaus sollen Behörden bei Versammlungsentscheidungen auf die Würde der Opfer in totalitaristischer Tradition und nicht, wie es im Entwurf heißt, auf die Menschenwürde Rücksicht nehmen.

Als „besondere Orte“ werden im Entwurf das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche mit dem Neumarkt und am 13. bzw. 14. Februar die nördliche Altstadt und südliche Innere Neustadt in Dresden genannt.

Die Beispiele machen deutlich, welche Orte von der neuen Landesregierung für erinnerungswürdig erachtet werden. Nicht umsonst wird in der sehr detailreichen Begründung darauf verzichtet, tatsächliche Orte nationalsozialistischer Gräuel zu benennen. Stattdessen wird versucht, mit substanzlosen Vergleichen den Opferbegriff möglichst weit zu fassen, um der öffentlichkeitswirksamen Kritik am öffentlichen Gedenken in Dresden wie schon in diesem Jahr endgültig ein Ende zu setzen. In einer abschließenden Begründung für die Frauenkirche und den Neumarkt als „besondere Orte“ heißt es dann auch wider historischer Erkenntnisse, dass sich die Zerstörungen in der Stadt deutlich von denen in anderen deutschen Städten unterschieden haben. Gleichzeitig zeigt das, welche Bedeutung das Versöhnungssymbol Dresden für konservative Kreise in der Diskussion um Schuld und Verantwortung inzwischen erreicht hat.

Der Entwurf beweist einmal mehr, wie wenig sich die CDU aber auch die sich scheinbar nur auf dem Papier freiheitlich gebende FDP mit den zivilgesellschaftlichen und antifaschistischen Positionen der vergangenen Jahre auseinandergesetzt haben. Während im Erinnerungsdiskurs der letzten zehn Jahre auch auf zivilgesellschaftlicher Ebene Veränderungen zu beobachten sind, unterstützt der aktuelle Entwurf des neuen sächsischen Versammlungsgesetzes einmal mehr den Mythos einer unschuldigen deutschen Stadt, wie es tausende Neonazis aus ganz Europa Jahr für Jahr aufs neue propagieren.

Bereits jetzt haben sich die rechtspolitischen Sprecher der LINKEN und der GRÜNEN im sächsischen Landtag gegen die vorgeschlagenen weitreichenden Änderungen im Versammlungsgesetz ausgesprochen. DIE LINKE fordert ein Verzicht auf die Beschränkung der Versammlungsfreiheit und sieht keine Notwendigkeit für eine Änderungen bestehender Gesetze. Eine neues Gesetz könnte in Zukunft dazu führen, dass „jede örtliche Verwaltung nach Belieben entscheidet, an welchen Tagen bzw. Orten sie die Versammlungsfreiheit außer Kraft setzen will.“

Kritik kommt auch von den GRÜNEN, für sie ist der neue Gesetzentwurf ein Verstoß gegen das garantierte Grundrecht der Versammlungsfreiheit und sollte aus diesem Grund verfassungsrechtlich überprüft werden. Die demokratiefeindliche Gesinnung der Nazis soll nicht damit bekämpft werden, dass „wir unsere freiheitlichen Grundrechte beschneiden“, so DIE GRÜNEN weiter.

Das Gesetz wurde in seiner vorliegenden Form schon am 4. November im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss des sächsischen Landtags diskutiert. Durch die neue Geschäftsordnung im Landtag ist es möglich, den Entwurf ohne Widerspruchsmöglichkeit bereits nach einer ersten öffentlichen Beratung in die Ausschüsse zu überweisen.


Veröffentlicht am 4. November 2009 um 17:15 Uhr von Redaktion in Freiräume, News

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.