Soziales

Betreten verboten – Verwaltungsgericht erklärt Wohnungsdurchsuchung für rechtswidrig

10. Mai 2022 - 14:48 Uhr

Die Dresdner Anwältin Carolin Helmecke konnte in der vergangenen Woche mit ihrer Mandantin einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Dresden erzielen: das Gericht sah zwei Wohnungsbetretungen im Jahre 2019, die durch die Polizei zum Zwecke der Rückführung des marokkanischen Ehemanns der Klägerin durchgeführt wurden, als unrechtmäßig an. Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht rüttelt auch an den Grundfesten des „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“, welches 2019 vom damaligen Innenminister Horst Seehofer (CSU) initiiert wurde.

Im August und November 2019 drangen Polizist:innen trotz Protestes in die Wohnung der Ehefrau eines „vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen“ ein und suchten den Betroffenen. Für die Klägerin damals ein Schock. „Wir fühlten uns so ohnmächtig. Das Verhalten der Polizist:innen empfanden wir als sehr abfällig und respektlos“, erklärt die Frau gegenüber addn.me. Jetzt, zwei Jahre nach den Vorfall, wurde ihr Fall vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Mit positiven Ausgang für die Betroffene. „Mir und meiner Mitbewohnerin ist damals Unrecht getan worden. Ich bin froh, dass dies nun mehr als zwei Jahre später festgestellt wurde“, erzählt die erleichterte Klägerin. Sie hoffe, dass das Urteil auch eine „disziplinierende Wirkung für Innenministerien, Polizeien und Ausländerbehörden“ habe.

Die rechtliche Grundlage für den Fall lieferte das 2019 in Kraft getretene sogenannte „Geordnete-Rückkehr-Gesetz„. Neben einer Reihe anderer Grundrechtseinschränkungen war auch Artikel 13 des Grundgesetzes, die Unverletzlichkeit der Wohnung, durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden. Die Polizei sollte nun schon dann eine Wohnung „betreten“ dürfen, erklärt die Anwältin Helmecke gegenüber addn.me, wenn Tatsachen vorliegen, dass sich eine abzuschiebende Person dort befinde. Dabei wird rechtlich zwischen „betreten“ und „durchsuchen“ unterschieden.

Vor Gericht rechtfertigte sich das Sächsische Innenministerium (SMI) im vorliegenden Fall damit, dass die Wohnung nur betreten worden sei und die Maßnahme damit legal. Eine Grauzone, wie auch vor dem Verwaltungsgericht deutlich wurde – vor allem auch, weil bei der ersten Durchsuchung im August 2019 das Gesetz noch nicht einmal im Kraft war. Das Verwaltungsgericht folgte während der Verhandlung den Ausführungen der Klägerin und ihrer Anwältin Carolin Helmecke und bewertete beide Maßnahmen als Durchsuchung. „Das Verwaltungsgericht hat dem polizeilichen Handeln nun eine Absage erteilt und bezieht sich hier auf die jahrelangen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Durchsuchungsbegriff“, erklärte Helmecke im Nachgang erfreut. Ihrer Meinung nach würde damit auch deutlich werden, dass die Rechtsverschärfungen der Ära Seehofer auf Dauer keinen Bestand haben werden.

Auch für die betroffene Klägerin bedeutet die juristische Stärkung des Artikel 13 GG eine Signalwirkung. Für sie habe das Urteil gezeigt, dass die Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen in der behördlichen Praxis nicht standhält. „Für mich bedarf es hier einer grundlegenden Reform! Artikel 13 muss mich und meine Wohnung als Rückzugsraum schützen können, wie wichtig das ist, weiß ich erst, seit er in meinem Fall verletzt wurde“, erklärt die Frau dazu.

Für den Sächsischen Flüchtlingsrat (SFR) stellt das Urteil ebenfalls einen wichtige Entscheidung dar. In den letzten Jahren war der Verein immer wieder mit ähnlichen Fällen konfrontiert. Nicht nur einmal seien Wohnungen von Ehepartner:innen zum Zwecke der Abschiebung durchsucht worden. In einem Fall, so Paul Moser von SFR, habe sogar eine Durchsuchung bei den Dolmetscher der abzuschiebenden Person stattgefunden. Gegenüber addn.me erklärte Moser: „Wohnungen durchsuchen zu dürfen ist ein mächtiges Instrument. Dieses Instrument der Polizei Sachsen unkontrolliert in die Hand zu geben, ist schlicht gefährlich. Wir hoffen auf eine Signalwirkung des Urteils des VG Dresden.“

Nun ist noch fraglich, ob der Freistaat Sachsen – vertreten durch die Polizei – die Berufungszulassung beantragt. Dann würde der Fall vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht erneut verhandelt. Bei einem ähnlichen Rechtsstreit in Hamburg war die Berufung jedoch durch das Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden.


Veröffentlicht am 10. Mai 2022 um 14:48 Uhr von Redaktion in Soziales

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