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Prozess gegen Antifaschistin in Dresden endet nach Revision mit Einstellung

9. Juni 2020 - 17:49 Uhr

Am vergangenen Montag musste sich eine Antifaschistin vor dem Amtsgericht Dresden wegen Vermummung verantworten. Es war der zweite Prozesstermin, nachdem sie im November 2018 bereits vor dem Amtsgericht wegen Vermummung und Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 900 Euro verurteilt worden war. Ihr Verteidiger Mark Felitzsch hatte damals Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieser wurde vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) stattgegeben und der Prozess an das Amtsgericht zurück verwiesen, wo der Vorwurf Anfang Juni nach §153a StPO schließlich eingestellt wurde.

Die der Antifaschistin vorgeworfene Tat liegt schon über zwei Jahre zurück. Damals marschierten mehrere hundert Nazis anlässlich der Bombardierung von Dresden am 13. Februar 1945 durch Reick. Es kam an dem Tag zu vielfältigen Protesten. Bei einem Blockadeversuch wurden mehrere Antifaschist:innen eingekesselt und die Nazis an ihnen vorbeigeführt. Die Angeklagte Aktivistin soll sich dabei vermummt und einem filmenden Polizeibeamten den Mittelfinger gezeigt haben. In einem anschließenden Strafbefehl wurde sie aufgefordert, 800 Euro zu zahlen, wogegen Widerspruch eingelegt wurde.

Beim anschließenden Prozess erklärte ein Polizist wie es zur Anzeige gekommen war. So erläuterte er, dass er zwar eine dicke Haut habe, aber der Stinkefinger wäre zu viel gewesen und er habe sich persönlich beleidigt gefühlt. Den Ausführungen des Verteidigers, der Mittelfinger wäre nicht gegen den Beamten sondern möglicherweise gegen den sich hinter dem Polizisten befindenden Naziaufmarsch gerichtet gewesen, wurde sowohl von Staatsanwaltschaft als auch Richter nicht gefolgt. Das Gericht verurteilte die Antifaschistin letztlich erneut zu einer Geldstrafe von 900 Euro.

Für die Angeklagte und ihren Verteidiger Mark Felitzsch damals ein nicht hinnehmbares Urteil, weswegen Rechtsmittel eingelegt wurde. Im Unterschied zum Amtsgericht folgte der überprüfende Richter des Oberlandesgerichtes den Ausführungen der Verteidigung. Das Amtsgericht hatte eindeutig festgestellt, dass die Angeklagte den eingesetzten Polizeibeamten bewusst und zielgerichtet den Mittelfinger gezeigt habe. Nach Meinung des OLG sei dies jedoch nur eine mögliche Deutung der Geste und des Geschehens gewesen.

„Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass auch alternative Deutungsmöglichkeiten dieser Geste in Betracht kommen, die das Amtsgericht nicht berücksichtigt und demnach auch nicht ausschließt“, heißt es in dem Schreiben, welches der Anwalt der Aktivistin auf seinem Blog veröffentlichte. So könnte die Geste auch als Kritik am Polizeieinsatz gewertet werden, „der dem Schutz der rechtsgerichteten Demonstration dient, was aus Sicht der Angeklagten wohl missbilligenswert ist“. Eine weitere Deutung wäre darüber hinaus, dass die Geste als konkrete Kritik an der Maßnahme des Polizeibeamten, „nämlich die Videoaufnahme der Gegendemonstranten“, gemeint war. „Hierfür würde insbesondere auch die Vermummung der Angeklagten in dieser Situation sprechen“.

 Die Begründung des OLG stützte sich dabei auf Grundlagenurteile des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von 1996 und 2005 in denen entschieden wurde, dass die Verwendung des §185 (Beleidigung) in Abwägung des Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden bedürfe. Dabei tritt das Recht auf Meinungsfreiheit nur dann zurück, wenn es sich bei den Äußerungen nur um eine Herabsetzung und Schmähung der betroffenen Person handele. Eine Schmähung wird eine Meinungsäußerung nach Meinung des OLG allerdings nicht allein, wenn es eine Herabsetzung für eine dritte Person sei. „Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr den Charakter einer Schmähung ein, wenn in ihr nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“, wird im Schreiben des Gerichts angeführt. Dies sei im Urteil des BVerfG vom Juni 1990 festgehalten.

Das Urteil wurde letztendlich ohne den Vorwurf der Beleidigung zum Amtsgericht zurück verwiesen. Nach einem Rechtsgespräch zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richterin wurde dieser Vorwurf nach §153a Strafprozessordnung gegen eine Zahlung von 100 Euro an den Verein MediClowns Dresden eingestellt. Gegenüber addn.me äußerten sich die Angeklagte und Verteidigung zufrieden mit dem Urteil. Es zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, auch einen längeren Rechtsweg zu gehen.

Bild: News-Photo


Veröffentlicht am 9. Juni 2020 um 17:49 Uhr von Redaktion in Antifa

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