Soziales

Sachsen – Versammlungsrecht getroffen

20. Juli 2021 - 20:17 Uhr - 2 Ergänzungen

Am Dienstag vergangen Woche wurde am Dresdner Amtsgericht gegen einen Demonstrationsanmelder verhandelt. Dem Mittdreißiger wurde vorgeworfen, als Versammlungsleiter für Auflagenverstöße durch Versammlungsteilnehmer:innen persönlich verantwortlich zu sein. Auslöser des Prozesses war die Demonstration gegen die Verschärfung des sächsischen Polizeigesetzes am 17.11.2018. Richter Roland Wirlitsch folgte in seinem Urteilsspruch der Argumentation der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Strafe von 40 Tagessätzen á 30 Euro. Kritiker:innen sehen in den Urteilsspruch eine faktische Abschaffung von Artikel 8 des Grundgesetzes.

„Dieses Urteil ist nichts weniger als ein Angriff auf die Versammlungsfreiheit“, erklärte der Anmelder der Demonstration im Anschluss an die Gerichtsverhandlung gegenüber addn.me. In dieser hatte das Amtsgericht den Betroffenen zur Zahlung einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt.  Angeklagt war ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, was an das typisches Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei schwereren Verstößen gegen Versammlungsauflagen erinnert.

Was den vorliegenden Fall jedoch entscheidend von Verfahren um das Vermummungsverbot, Böllerwürfe oder Sitzblockaden unterscheidet, ist das juristische Novum, dass dem Anmelder keine eigenen strafbaren Handlungen vorgeworfen wurden. Stattdessen wurde ihm angelastet, dass er Auflagenverstöße durch einzelne Teilnehmer:innen der Demonstration nicht erfolgreich unterbunden hätte.

Juristisch ist dies ein höchst fragwürdiges Vorgehen. Bezeichnend ist, dass es sich bei den Handlungen, die aus der Versammlung im November 2018 heraus begangen wurden, um Bagatellen, wie etwa das Zünden von drei Nebeltöpfen und zwei zu lange Seitentransparente gehandelt hatte. Laut den Aussagen der Polizisten im Prozess habe es sich um eine friedliche Versammlung gehandelt. Ebenso konnten Bemühungen des Versammlungsleiters, auf die Teilnehmer:innen einzuwirken, vor Gericht nicht widerlegt werden.

Richter Wirlitsch verweigerte sich nicht zuletzt auch der Aufklärung der Frage, ob die von der Versammlungsbehörde erlassenen Auflagen überhaupt zulässig, und damit die von der Polizei gesammelten Verstöße selbst an sich ordnungswidrig waren. Seiner Auffassung nach käme es allein darauf an, dass die Beschränkungen als „sofort vollziehbar“ angeordnet wurden. Das Gericht verkennt dabei nach Ansicht der Verteidigung, dass Verwaltungs- und Strafrecht nicht einfach ohne genaue Prüfung miteinander vermischt werden dürfen.

Mehrere Beweisanträge der Verteidigung, so zur Beiziehung der Verwaltungsakte und eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes, wurden vom Gericht kurzerhand zurückgewiesen. Dies verstärkte den Eindruck, dass hier die schnelle und unkomplizierte Aburteilung des Anmelders im Mittelpunkt stand und eine inhaltliche Auseinandersetzung um die massiven grundrechtlichen Auswirkungen strikt unterbunden werden sollte.

Das Ergebnis ist kafkaesk: vollkommen ungefährliche Handlungen Einzelner, die eventuell noch nicht einmal rechtssicher untersagt wurden, und welche selbst die Polizei aufgrund fehlender Verhältnismäßigkeit nicht unterbinden darf, sollen dennoch die Versammlungsleitung dazu zwingen, eine ganze Demonstration tausender Teilnehmer:innen aufzulösen. Ein größeres Missverhältnis von nichtigem Anlass und massiven Grundrechtseinschränkungen lässt sich kaum vorstellen. So wird an den seidenen Faden einer potentiellen Ordnungswidrigkeit von Dritten im Handumdrehen das bedrohliche Damoklesschwert einer Straftat inklusive teurer Gerichtsprozesse gehängt.

All dem zum Trotz folgte der Richter dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, darüber hinaus muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Aus Sicht des Richters hätte der Angeklagte die Polizei zum gewaltsamen Eingreifen auffordern müssen, „um andere Versammlungsteilnehmer zu schützen“ und sei darüber hinaus als „Versammlungsleiter offensichtlich völlig ungeeignet“.

Anwalt Mark Feilitzsch erklärte gegenüber addn.me, gegen das Urteil bereits Rechtsmittel eingelegt zu haben. Um die hohen Kosten für die Überprüfung des Urteils in den höheren Instanzen zu decken, hat der „Ermittlungsausschuss Dresden“ inzwischen ein Spendenkonto geschaltet.

Die „Antifaschistische Initiative Löbtau“ unterstützt den Spendenaufruf. „Die Festigung dieser Rechtsauslegung würde in Zukunft die Möglichkeit eröffnen, politisch unliebsame Anmelder:innen aus geringsten Anlässen willkürlich mit Strafprozessen zu überziehen. Wir begrüßen es, dass der Betroffene sich dem Weg durch die Instanzen stellt, um diesem perfiden Angriff auf das Versammlungsrecht Einhalt zu gebieten“, erklärte die Gruppe dazu gegenüber addn.me

Auch über Dresden hinaus sorgte das Urteil für Empörung. Die Berufsvereinigung PolizeiGrün sieht in der Rechtsprechung die Gefahr, dass Anmelder:innen von Demonstrationen künftig abgeschreckt sein könnten. „Das erleichtert der Polizei nicht gerade ihre Arbeit. Kooperation und Absprachen sind Grundlage guter Einsätze bei Versammlungen“, erklärten sie auf Twitter. Für die „Kritischen Jurist:innen der FU Berlin“ ist das Urteil des Amtsgericht Dresden mit dem Versammlungsrecht „absolut unvereinbar„. Ob das Landgericht Dresden die Entscheidung kippt, wird sich in den kommenden Monaten herausstellen. Falls nicht, könnte es in Sachsen „bald düster aussehen“, so die „Kritischen Jurist:innen der FU Berlin“.


Veröffentlicht am 20. Juli 2021 um 20:17 Uhr von Redaktion in Soziales

Ergänzungen

  • Ich bin schon entsetzt, was in Deutschland so möglich ist. Querdenker verstoßen reihenweise gegen Auflagen und gefährden damit das Leben anderer Menschen, Nazis zeigen ungehindert den Hitlergruß und gegen linke Ideen gehen Richter mit unverhältnismäßIgel Härte vor. Was ist das? Stehen wir wieder an der Stelle wie vor 100 Jahren?????

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